§ 36 NKatSG - Übertragung von Aufgaben der zivilen Alarmplanung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
1Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim die Aufgaben einer alarmkalenderführenden Stelle im Rahmen der zivilen Alarmplanung zur Erfüllung im übertragenen Wirkungskreis zu übertragen. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).