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§ 36 NKatSG - Übertragung von Aufgaben der zivilen Alarmplanung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

1Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim die Aufgaben einer alarmkalenderführenden Stelle im Rahmen der zivilen Alarmplanung zur Erfüllung im übertragenen Wirkungskreis zu übertragen. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).