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§ 15 NTVergG - Sanktionen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG)
Amtliche Abkürzung
NTVergG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

(1) 1Um die Einhaltung der sich aus den Erklärungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 ergebenden Verpflichtungen zu sichern, hat der öffentliche Auftraggeber für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswerts mit dem beauftragten Unternehmen zu vereinbaren; bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen 10 vom Hundert des Auftragswerts nicht überschreiten. 2Das beauftragte Unternehmen ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen oder einen Verleiher von Arbeitskräften begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste. 3Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom öffentlichen Auftraggeber auf Antrag des beauftragten Unternehmens auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

(2) Der öffentliche Auftraggeber vereinbart mit dem beauftragten Unternehmen, dass die schuldhafte und nicht nur unerhebliche Nichterfüllung einer sich aus den Erklärungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 ergebenden Verpflichtung durch das beauftragte Unternehmen oder ein Nachunternehmen den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.

(3) Hat das beauftragte Unternehmen oder ein Nachunternehmen mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen die sich aus den Erklärungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 ergebenden Verpflichtungen verstoßen, so ist das betreffende Unternehmen oder Nachunternehmen vom öffentlichen Auftraggeber für die Dauer von bis zu drei Jahren von seiner öffentlichen Auftragsvergabe auszuschließen.

(4) Die öffentlichen Auftraggeber haben die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 AEntG und § 18 MiArbG zuständigen Stellen über Verstöße der Unternehmen gegen die in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Mindestentgeltregelungen zu informieren.