§ 36 NJAVO - Prüfung von Referendarinnen und Referendaren aus anderen Ländern
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
Ist der Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise in einem anderen Land abgeleistet worden und sind dort Prüfungsleistungen erbracht worden, so bestimmt das Landesjustizprüfungsamt, in welcher Weise sie auf die Prüfung angerechnet werden.