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§ 36 NJAVO - Prüfung von Referendarinnen und Referendaren aus anderen Ländern

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

Ist der Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise in einem anderen Land abgeleistet worden und sind dort Prüfungsleistungen erbracht worden, so bestimmt das Landesjustizprüfungsamt, in welcher Weise sie auf die Prüfung angerechnet werden.