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§ 7 Nds. AG BMG - Übermittlung weiterer Daten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG BMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

Bei Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren dürfen über die Daten und Hinweise nach § 38 Abs. 1 und 3 BMG hinaus auch die Daten nach § 3 Abs. 1 Nrn. 9 und 14 BMG

  1. 1.

    den Polizeibehörden zum Zweck der Identitätsfeststellung bei Maßnahmen der Strafverfolgung und bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr sowie

  2. 2.

    den Verfassungsschutzbehörden zum Zweck der Identitätsfeststellung bei Ermittlungsmaßnahmen

übermittelt werden.