§ 7 Nds. AG BMG - Übermittlung weiterer Daten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG BMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21040
Bei Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren dürfen über die Daten und Hinweise nach § 38 Abs. 1 und 3 BMG hinaus auch die Daten nach § 3 Abs. 1 Nrn. 9 und 14 BMG
- 1.
den Polizeibehörden zum Zweck der Identitätsfeststellung bei Maßnahmen der Strafverfolgung und bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr sowie
- 2.
den Verfassungsschutzbehörden zum Zweck der Identitätsfeststellung bei Ermittlungsmaßnahmen
übermittelt werden.