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Abschnitt 1 SchulbauR

Bibliographie

Titel
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR)
Amtliche Abkürzung
SchulbauR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020040042

1. Schulen müssen wegen ihrer Art und Nutzung besonderen bauaufsichtlichen Anforderungen genügen. Diese sind der als Anlage abgedruckten Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR) zu entnehmen. Soweit Anforderungen nach dieser Richtlinie über die Anforderungen der DVNBauO hinausgehen, sind sie auf § 51 NBauO zu stützen. Die Anforderungen nach Nr. 14 sind auf § 87 NBauO zu stützen.