Abschnitt 1 SchulbauR
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR)
- Amtliche Abkürzung
- SchulbauR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072020040042
1. Schulen müssen wegen ihrer Art und Nutzung besonderen bauaufsichtlichen Anforderungen genügen. Diese sind der als Anlage abgedruckten Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR) zu entnehmen. Soweit Anforderungen nach dieser Richtlinie über die Anforderungen der DVNBauO hinausgehen, sind sie auf § 51 NBauO zu stützen. Die Anforderungen nach Nr. 14 sind auf § 87 NBauO zu stützen.