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§ 18 JägFalkPVO - Prüfungsausschuss

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JägFalkPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

1Die Falknerprüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen. 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen oder mehrere Prüfungsausschüsse unter Berücksichtigung der Vorschlagsanteile nach § 17 Satz 3. 3§ 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.