§ 18 JägFalkPVO - Prüfungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
- Redaktionelle Abkürzung
- JägFalkPVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200
1Die Falknerprüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen. 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen oder mehrere Prüfungsausschüsse unter Berücksichtigung der Vorschlagsanteile nach § 17 Satz 3. 3§ 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.