§ 16 DSchG - Grabungsschutzgebiete
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22510010000000
(1) Die obere Denkmalschutzbehörde kann durch Verordnung abgegrenzte Flächen, in denen Kulturdenkmale vorhanden sind oder vermutet werden, befristet oder unbefristet zu Grabungsschutzgebieten erklären.
(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zutagefördern oder gefährden können, einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Die bisherige land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß ohne Genehmigung zulässig.