Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 7 NKAG - Besondere Wegebeiträge

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310010000000

Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, kostspieliger hergestellt oder ausgebaut werden als dies sonst notwendig wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Nutzung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Gemeinde oder der Landkreis zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Mehraufwendungen zu bemessen, die der Beitragspflichtige verursacht. § 6 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7 sind entsprechend anzuwenden.