§ 119 NPersVG - Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
Das Niedersächsische Richtergesetz vom 14. Dezember 1962 (Nieders. GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel II des Vierten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes und des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 10. Januar 1994 (Nieders. GVBl. S. 2), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 10 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Worte "wirkt oder bestimmt mit" durch die Worte "ist zu beteiligen" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung "§§ 65 bis 67a, 74 bis 76, 80, 80a und 81" durch die Verweisung "§§ 59 bis 64, 65 Abs. 1 Nrn. 14, 15 und 17 bis 20, §§ 66, 67, 75, 77, 78 und 82" ersetzt.
- c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) In allgemeinen und sozialen Angelegenheiten eines Richters, der außerhalb eines Gerichts tätig ist, ist der Personalrat wie bei einem Beamten zu beteiligen."
- 2.
§ 20 erhält folgende Fassung:
"§ 20
Herstellung des Benehmens; Verfahren bei Nichteinigung(1) Soweit die Dienststelle bei einer Maßnahme das Benehmen mit dem Richterrat herzustellen hat, ist dem Richterrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Richterrat kann verlangen, daß die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich begründet oder mit ihm erörtert. Der Beschluß des Richterrats ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem Vorsitzenden des Richterrats zugeht. Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Richterrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen äußert.
(2) Entspricht die Dienststelle Einwendungen des Richterrats nicht oder nicht im vollen Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen schriftlich mit. Der Richterrat kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle beantragen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit dem Bezirksrichterrat oder - wenn ein solcher nicht gebildet ist - mit dem Richterrat, der die Entscheidung beantragt hat. Ist die übergeordnete Dienststelle eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet sie nach Verhandlung mit dem für den Gerichtszweig gebildeten Hauptrichterrat oder Richterrat.
(3) Der Richterrat kann eine Maßnahme, die seiner Beteiligung nach Absatz 1 unterliegt, schriftlich bei der Dienststelle beantragen. Die Dienststelle gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich bekannt, ob sie dem Antrag entsprechen will. Sie führt die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durch, wenn sie nicht innerhalb der in Satz 2 genannten Frist schriftlich unter Angabe von Gründen dem Richterrat ihre Ablehnung mitgeteilt hat. Die in Satz 2 genannte Frist kann im Einzelfall im beiderseitigen Einvernehmen um eine Woche verlängert werden. § 33 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, entgegenstehen.
(4) Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat dem Richterrat die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Verfahren zur Herstellung des Benehmens einzuleiten oder fortzusetzen."
- 3.
§ 20a wird gestrichen.
- 4.
§ 20b wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Richterrat kann verlangen, daß die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich begründet oder mit ihm erörtert."
- bb)
In Satz 6 werden nach dem Wort "verweigert" die Worte "oder die aufgeführten Gründe offenkundig außerhalb der Mitbestimmung nach den §§ 64, 65 Abs. 1 Nrn. 14, 15 und 17 bis 20, §§ 66 und 67 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen liegen" eingefügt.
- cc)
Es wird folgender Satz 7 angefügt:
"Im Falle der Einigung hat die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme in angemessener Frist durchzuführen."
- b)
Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die in Absatz 2 Satz 3 genannte Frist kann im Einzelfall im beiderseitigen Einvernehmen um eine Woche verlängert werden. § 33 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen gilt entsprechend."
- c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- d)
In dem neuen Absatz 4 wird Satz 2 durch folgende neue Sätze 2 bis 5 ersetzt:
"Die Dienststelle gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich bekannt, ob sie dem Antrag entsprechen will. Sie führt die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durch, wenn sie nicht innerhalb der in Satz 2 genannten Frist schriftlich unter Angabe von Gründen dem Richterrat ihre Ablehnung mitgeteilt hat. Absatz 3 gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, entgegenstehen."
- 5.
§ 20c wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 2 wird die Verweisung "§ 20b Abs. 3" durch die Verweisung "§ 20b Abs. 4" ersetzt; die Worte "von sechs Wochen" werden durch die Worte "eines Monats" ersetzt.
- bb)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
"In den anderen Fällen beteiligt die übergeordnete Dienststelle umgehend die zuständige Richtervertretung nach Maßgabe des § 20b Abs. 2."
- b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird das Wort "Sechswochenfrist" durch das Wort "Monatsfrist" ersetzt.
- bb)
In Satz 2 wird die Verweisung "§ 20b Abs. 3" durch die Verweisung "§ 20b Abs. 4" ersetzt; die Worte "von sechs Wochen" werden durch die Worte "eines Monats" ersetzt.
- cc)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
"In den anderen Fällen beteiligt die oberste Dienstbehörde umgehend die zuständige Richtervertretung nach Maßgabe des § 20b Abs. 2."
- c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und die zuständige Richtervertretung nicht, so können sie in den in § 65 Abs. 1 Nrn. 14, 15 und 17 bis 20 sowie in den §§ 66 und 67 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen genannten Fällen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 genannten Monatsfrist die Einigungsstelle (§ 47a) anrufen. In den anderen Fällen entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig."
- d)
Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 1 werden die Worte "das Landesministerium" durch die Worte "die Landesregierung" ersetzt und nach dem Wort "entscheidet" die Worte "oder von einem Beschluß der Landesregierung abgewichen werden soll" eingefügt.
- bb)
In Nummer 2 werden die Verweisung "§ 80a" durch die Verweisung "§ 65 Abs. 1 Nrn. 14, 15 und 17 bis 20 und § 67" und die Worte "des Landesministeriums" durch die Worte "der Landesregierung" ersetzt.
- e)
In Absatz 6 wird die Verweisung "§ 20a Abs. 5" durch die Verweisung "§ 20 Abs. 4" ersetzt.
- 6.
In § 24 wird das Wort "Mitwirkung" durch die Worte "Herstellung des Benehmens" ersetzt.
- 7.
§ 47a wird wie folgt geändert:
- a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
"Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. Soll von Satz 5 abgewichen werden, so haben dies die für die Bestellung der Mitglieder zuständigen Stellen zu begründen."
- b)
In Absatz 2 werden die Worte "drei Monaten" durch die Worte "acht Wochen" ersetzt.
- 8.
§ 47b wird wie folgt geändert:
- a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Die Einigungsstelle kann beschließen, zu den Verhandlungen sachkundige Personen hinzuzuziehen. Für die Einsicht in Personalakten durch den Vorsitzenden gilt § 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen entsprechend."
- b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Sie sollen innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen."
- 9.
In § 48 Abs. 3 wird die Verweisung "§ 73b Abs. 4 Satz 2" durch die Verweisung "§ 71 Abs. 7" ersetzt.
- 10.
In § 49 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung "§ 86" durch die Verweisung "§ 84" ersetzt.