§ 12 NVwKostG - Kosten der Rechtsbehelfe in gebührenpflichtigen Angelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220010000000
(1) Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. Soweit der Rechtsbehelf Erfolg hat, sind nur die Kosten für die vorzunehmende Amtshandlung zu erheben.
(2) Wird eine Amtshandlung auf einen Rechtsbehelf hin, der nicht von dem Kostenpflichtigen eingelegt worden ist, im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Gebühr insoweit zurückzuzahlen, als sie die für eine Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt. Das Gleiche gilt, wenn ein Gericht nach § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt hat. Die Zurückzahlung ist ausgeschlossen, wenn die Amtshandlung auf Grund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers vorgenommen wurde.