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Abschnitt 3 DOG

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG)
Amtliche Abkürzung
DOG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34409

3.1
Ärztinnen und Ärzte werden von Bediensteten, die eine staatlich anerkannte Qualifikation als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann im Sinne des PflBG oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben, bei der medizinischen Versorgung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten unterstützt (Krankenpflegepersonal).

3.2
Daneben können für die medizinische Versorgung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten auch Angehörige weiterer Gesundheitsfachberufe, namentlich Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer, Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Medizinische Fachangestellte, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten, eingesetzt werden (medizinisches Assistenzpersonal).

3.3
Aufgaben im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten, die keiner medizinischen Qualifikation bedürfen, können auch anderen Bediensteten übertragen werden.

3.4
Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Krankenpflegepersonals oder des medizinischen Assistenzpersonals soll im Benehmen mit der Ärztin oder dem Arzt zur Sachbearbeiterin oder zum Sachbearbeiter des Fachbereichs Medizin bestellt werden.

3.5
1Das Krankenpflegepersonal nimmt jährlich an einer Schulung zum strukturierten Vorgehen bei der Herz-Lungen-Wiederbelebung (Megacode-Training) teil. 2Über die Verpflichtung zur Teilnahme des medizinischen Assistenzpersonals entscheidet die Ärztin oder der Arzt. 3Alle nicht ärztlichen Bediensteten des Fachbereichs Medizin, die nicht am Megacode-Training teilnehmen, nehmen jährlich an einem anstaltsspezifischen Notfalltraining teil.

Außer Kraft am 1. November 2026 durch Nummer 15 der AV vom 17. Juni 2021 (Nds. Rpfl. S. 269)