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§ 1 SozWohnV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen
Redaktionelle Abkürzung
SozWohnV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23500000300000

(1) Verfügungsberechtigte dürfen eine frei oder bezugsfertig werdende neugeschaffene öffentlich geförderte Wohnung (§ 1 des Wohnungsbindungsgesetzes) in

  1. 1.
    der Landeshauptstadt Hannover,
  2. 2.
    den Städten Burgdorf, Delmenhorst, Garbsen, Göttingen, Hildesheim, Laatzen, Langenhagen, Lehrte, Lüneburg, Norderney, Oldenburg (Oldenburg) und Seelze
  3. 3.
    den Gemeinden Isernhagen und Uetze

nur Wohnungsuchenden überlassen, die von der Gemeinde benannt wurden.

(2) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungsuchende zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes erforderlich sind; der Vorlage einer solchen Bescheinigung bedarf es nicht. Die Benennung hat bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum Freiwerden der Wohnung zu erfolgen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnungen, deren Bau auch mit einem Arbeitgeberdarlehn oder mit einem Darlehn aus Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes gefördert wurde, und für die deshalb ein Benennungs- oder Besetzungsrecht besteht, sowie nicht für öffentlich geförderte Mietwohnungen in Eigenheimen.