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§ 16 NHG - Mitgliedschaft und Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden sowie die Doktorandinnen und Doktoranden. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Mitglieder sind auch Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen.

(2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, beratenden Gremien und Kommissionen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken. Die Mitwirkung muss gemäß § 37 HRG in der Grundordnung und anderen Ordnungen geregelt werden. Je eine Mitgliedergruppe bilden für ihre Vertretung in den nach Gruppen zusammengesetzten Organen und Gremien:

  1. 1.
    die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Hochschullehrergruppe),
  2. 2.
    die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie die Doktorandinnen und Doktoranden (Mitarbeitergruppe),
  3. 3.
    die Studierenden (Studierendengruppe) und
  4. 4.
    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (MTV-Gruppe).

Kommissionen sind nur dann nach Gruppen zusammengesetzt, wenn dies im Gesetz oder der Grundordnung so bestimmt ist.

(3) Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied zu sein, ist Angehöriger der Hochschule. Die Grundordnung kann weitere Personen zu Angehörigen bestimmen. Angehörige besitzen nur das aktive Wahlrecht. Die Grundordnung regelt die weiteren Rechte und die Pflichten der Angehörigen, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken.

(4) Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen zu einem Anteil von mindestens 50 vom Hundert berücksichtigt werden.

(5) Bei Besetzungen von Organen, Gremien und Kommissionen, die nicht aufgrund einer Wahl erfolgen, sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden. Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein.

(6) Nach Ablauf einer Amtszeit sind die Geschäfte bis zum Beginn einer neuen Amtszeit fortzuführen.