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§ 28 NKatSGPersönliche Hilfeleistungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) Jedermann ist verpflichtet, bei der Katastrophenbekämpfung Hilfe zu leisten, wenn die vorhandenen Einsatzkräfte nicht ausreichen und er von der Katastrophenschutzbehörde dazu aufgefordert wird.

(2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie erheblich gefährdet würde oder höherwertige Pflichten verletzen müsste.

(3) Personen, die hiernach zur Hilfeleistung herangezogen werden oder freiwillig mit Einverständnis der Katastrophenschutzbehörde bei der Katastrophenbekämpfung mitwirken, haben für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung des Helfers in einer Regieeinheit.