§ 15 NJagdG - Verfügung über Angliederung oder Teilung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Die Jagdbehörde hat die Verfügung über eine Angliederung, Zusammenlegung oder Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks den beteiligten Jagdgenossenschaften und Gemeinden zuzustellen und sie gleichzeitig öffentlich bekannt zu machen.
(2) Mit Unanfechtbarkeit der Verfügung über die Angliederung, Zusammenlegung oder Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks endet die Amtszeit des Jagdvorstandes in allen beteiligten Jagdgenossenschaften. Es ist unverzüglich in der Jagdgenossenschaft oder den dann bestehenden Jagdgenossenschaften ein neuer Jagdvorstand zu wählen.