Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 194b NBG - Anwendbarkeit der §§ 80a und 80b

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Die §§ 80a und 80b finden auf Beamtenverhältnisse gemäß § 194a keine Anwendung.

(2) Die zweijährige Amtszeit nach § 194a Abs. 5 Satz 1 verlängert sich um die Zeit, in der der Beamte Erziehungsurlaub (§ 88 Abs. 1) in Anspruch nimmt.