Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 2a AllgZustVO-Kom - Örtliche Zuständigkeit der Landkreise, der kreisfreien Städte und der großen selbständigen Städte für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen

Bibliographie

Titel
Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
Amtliche Abkürzung
AllgZustVO-Kom
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Für die in § 2 Nr. 1 genannten Maßnahmen und Entscheidungen in Bezug auf Personen, die einer aufenthaltsrechtlichen räumlichen Beschränkung des Aufenthalts oder einer aufenthaltsrechtlichen Wohnsitzauflage unterliegen, ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, auf deren Bezirk der Aufenthalt oder die Wohnsitznahme beschränkt ist.

(2) Für die in § 2 Nr. 1 genannten Maßnahmen und Entscheidungen in Bezug auf Personen, die sich

  1. 1.

    in Haft oder auf richterliche Anordnung in sonstigem öffentlichem Gewahrsam befinden, wenn die Haft oder der Gewahrsam nicht auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes angeordnet wurde, oder

  2. 2.

    nach § 35 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in einer staatlich anerkannten Einrichtung aufhalten,

bleibt die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Person vor dem Beginn eines Aufenthalts nach Nummer 1 oder 2 zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und in Bezug auf Personen nach Absatz 1 die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt oder die Wohnsitznahme beschränkt ist. Ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt nicht ermittelbar oder war der letzte gewöhnliche Aufenthalt außerhalb des Gebietes des Landes Niedersachsen, so ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Haft oder der sonstige öffentliche Gewahrsam (Satz 1 Nr. 1) oder der Aufenthalt (Satz 1 Nr. 2) begonnen hat. Die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn es zu einem Wechsel zwischen den Arten des Aufenthalts nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 kommt.

(3) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die in § 2 Nr. 1 genannten Maßnahmen und Entscheidungen nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.