§ 71 NHG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ausländische Grade, Titel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen gegen Entgelt vermittelt,
- 2.
ohne staatliche Anerkennung als Hochschule
- a)
eine nicht staatliche Bildungseinrichtung als "Universität", "Hochschule" oder "Fachhochschule" oder einer entsprechenden fremdsprachlichen Bezeichnung betreibt,
- b)
Hochschulgrade, vergleichbare Bezeichnungen oder Bezeichnungen, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, verleiht,
- 3.
die Niederlassung einer Hochschule betreibt oder das Studienangebot der Niederlassung einer Hochschule ausweitet, ohne dies gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 rechtzeitig angezeigt zu haben, oder
- 4.
eine Hochschulausbildung im Rahmen einer Vereinbarung nach § 64a anbietet, ohne das Studienangebot gemäß § 64a Sätze 2 und 3 auch in Verbindung mit Satz 5 rechtzeitig mit dem erforderlichen Nachweis angezeigt zu haben.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 250.000 Euro geahndet werden.