§ 25 NKatSG - Hilfeleistung des Technischen Hilfswerks, der Bundeswehr und der Bundespolizei
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
Hilfe des Technischen Hilfswerks, der Bundeswehr und der Bundespolizei fordert die Katastrophenschutzbehörde bei den dafür vorgesehenen Stellen an. Die eingesetzten Kräfte helfen der Katastrophenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.