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§ 37 APVO-TD - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes vom 26. August 1999 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 432), weiterhin anzuwenden.

(2) Auf die Ausbildung und Prüfung der Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 11. Oktober 1999 (Nds. GVBl. S. 365), geändert durch Verordnung vom 1. November 2004 (Nds. GVBl. S. 499), weiterhin anzuwenden.

(3) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Fachbereich Vermessungs- und Liegenschaftswesen, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes vom 3. August 1999 (Nds. GVBl. S. 314), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2008 (Nds. GVBl. S. 275), weiterhin anzuwenden.