§ 72 NVwVG - Öffentlich-rechtliche VerträgeBibliographieTitelNiedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)Amtliche AbkürzungNVwVGNormtypGesetzNormgeberNiedersachsenGliederungs-Nr.20210030000000 Die §§ 70 und 71 gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen sich der Verpflichtete der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.