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§ 5c Nds. VwVfG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
Amtliche Abkürzung
Nds. VwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210020000000

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, auf Grund dessen eine Leistung im Sinne des § 5b gewährt wird, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind die von der Behörde bereits erbrachten Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung soll zugleich mit der Rücknahme oder dem Widerruf des Verwaltungsaktes festgesetzt werden.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Ist eine Geldleistung zu erstatten, so ist sie von demjenigen Zeitpunkt an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen, zu dem die Geldleistung erbracht wurde, es sei denn, daß der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt unwirksam geworden ist. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn der Begünstigte die Umstände, die zurRücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Geldleistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet und der der Geldleistung zugrundeliegende Verwaltungsakt nicht widerrufen oder zurückgenommen, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden.

(5) § 48 Abs. 2 Sätze 5 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.