§ 42 NVwVG - Besondere Verwertung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210030000000
Auf Antrag der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise, als in den vorstehenden Paragrafen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten zu versteigern sei. Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner soll rechtzeitig davon unterrichtet werden.