§ 3 ZustVO-Naturschutz - Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Biosphärenreservatsverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege (ZustVO-Naturschutz)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Naturschutz
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist zuständig für
- 1.
Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 NAGBNatSchG auf Flächen, die das Land für Zwecke des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erworben hat und außerhalb von gesetzlich bestimmten Nationalparken und Biosphärenreservaten liegen,
- 2.
die Wahrnehmung der Aufgaben der Fachbehörde für Naturschutz (§ 33 NAGBNatSchG),
- 3.
die Begründung eines Vorkaufsrechts des Landes durch Verordnung nach § 40 Abs. 1 NAGBNatSchG,
- 4.
die Bestimmung von Stellen nach § 45 Abs. 5 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG),
- 5.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG und die Gewährung von Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG jeweils von den Vermarktungsverboten nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, BNatSchG,
- 6.
die nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG vom Land zu erfüllenden Aufgaben,
- 7.
die Verwertung von nach § 47 Satz 1 oder § 72 BNatSchG unanfechtbar eingezogenen Tieren und Pflanzen,
- 8.
die Entgegennahme einer Anzeige nach § 7 Abs. 2 BArtSchV,
- 9.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV,
- 10.
die Entgegennahme von Informationen nach § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, BArtSchV,
- 11.
die Zustimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV,
- 12.
die Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 9 BArtSchV,
- 13.
die Zulassung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV,
- 14.
die Anerkennung einer Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV,
- 15.
die Entgegennahme von Mitteilungen der Vereine nach § 15 Abs. 6 BArtSchV,
- 16.
die Bekanntgabe der offiziellen Zähltage nach § 8 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer".
(2) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz nimmt außerhalb des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr
- 1.
im gemeinde- und kreisfreien Gebiet der Küstengewässer einschließlich des Dollarts, des Jadebusens und der Mündungstrichter der Bundeswasserstraßen Ems, Weser und Elbe und
- 2.
in den von den Küstengewässern eingeschlossenen oder an diese angrenzenden gemeinde- und kreisfreien Gebieten.
(3) 1Für
- 1.
die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG von Verboten nach § 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und
- 2.
die Gewährung einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG von Verboten nach § 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für Zwecke und Maßnahmen, die in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG genannt sind,
ist im gesamten Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" die Biosphärenreservatsverwaltung zuständig. 2Ist für eine Maßnahme eine Zulassung oder Gewährung erforderlich, die in Satz 1 genannt ist und für die mehrere Naturschutzbehörden zuständig sind, so geht insoweit die Zuständigkeit auf den Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz über.