§ 5 NNVG - Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
- Amtliche Abkürzung
- NNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000020000000
(1) Die Aufgabenträger haben sich im Interesse einer wirtschaftlichen Verkehrsbedienung bei der Planung des Bedienungsangebots miteinander ins Benehmen zu setzen, soweit die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen im öffentlichen Personennahverkehr betroffen sind. Eine Zusammenarbeit mit Aufgabenträgern außerhalb Niedersachsens ist anzustreben.
(2) Unbeschadet der sich aus Absatz 1 und § 4 ergebenden Pflichten können Aufgabenträger mit dem Land vereinbaren, dass das Land die Aufgabenträger unterstützt und deren Interessen gegenüber Dritten wahrnimmt.