§ 6a NKAG - Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
- Amtliche Abkürzung
- NKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20310010000000
(1) Die Beitragspflicht für eine öffentliche Abwasseranlage entsteht in den Fällen des § 149 Abs. 6 Satz 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes, wenn der Nutzungsberechtigte zum Anschluss des Grundstücks an die Abwasseranlage und zu deren Benutzung verpflichtet werden kann oder der Anschluss hergestellt ist.
(2) Werden Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, so kann der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen so lange gestundet werden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Angehörige.
(3) Der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen kann gestundet werden
- 1.
für bebaute Grundstücke, auf denen ausschließlich der Beitragspflichtige oder seine Angehörigen allein oder in Haushaltsgemeinschaft mit weiteren Personen wohnen, hinsichtlich der Grundstücksteile, die nicht mit Gebäuden bebaut sind und deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre.
- 2.
für nicht mit Gebäuden bebaute Grundstücke, die an Grundstücke nach Nummer 1 angrenzen, wenn und solange sie als Hausgarten oder gebäudebezogene Grün- und Wegefläche
- a)
vom Beitragspflichtigen oder seinen Angehörigen selbst genutzt werden und diese Nutzung keine gewerbliche ist,
- b)
von Dritten unentgeltlich oder gegen ein Entgelt genutzt werden, das weniger als die Hälfte des ortsüblichen Preises beträgt.
soweit und solange die bauliche Nutzung der Grundstücke nach den Nummern 1 und 2 insgesamt erheblich hinter der bei der Beitragsbemessung vorausgesetzten baulichen Nutzbarkeit zurückbleibt. Der Beitrag darf nur hinsichtlich des Anteiles gestundet werden, der der Unternutzung entspricht. Im Stundungsbescheid bezeichnet die Gemeinde die Grundstücksteile nach Satz 1 Nr. 1 oder Grundstücke nach Satz 1 Nr. 2, auf die sich die Stundung bezieht. Eine Stundung nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn das Maß der Unternutzung im Geltungsbereich der Beitragssatzung üblich ist.
(4) Der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen kann für unbebaute Grundstücke gestundet werden, solange sie zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen nicht veräußert werden können.
(5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 soll auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden. Soll die Stundung über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus gewährt werden, so hat der Beitragsschuldner nachzuweisen, dass der Beitragsanspruch durch eine aufschiebend bedingte Sicherungshypothek oder in anderer Weise gemäß § 241 der Abgabenordnung gesichert ist.
(6) Die Befugnis der Gemeinden, gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften der Abgabenordnung in weiteren Fällen Beiträge zu stunden, bleibt unberührt.