Abschnitt 2 VV-LHOJBestAV - 2. Zu § 58 LHO
Bibliographie
- Titel
- Justizbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Redaktionelle Abkürzung
- VV-LHOJBestAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35110
2.1
1Die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs gemäß § 58 LHO wird auf die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugseinrichtungen und die Norddeutsche Fachhochschule für Rechtspflege übertragen. 2Für den Abschluss eines Vergleichs ist Voraussetzung, dass der nach Satz 1 zuständigen Behörde entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen oder die Einwilligung des Finanzministeriums zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben allgemein oder im Einzelfall erteilt ist.
2.2
Die Landgerichte sind anstelle der ihrer Dienstaufsicht unterstellten Amtsgerichte, das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ist anstelle der Sozialgerichte, das Landesarbeitsgericht ist anstelle der Arbeitsgerichte und die Justizvollzugsanstalt Hannover ist anstelle der Justizvollzugseinrichtungen zuständig, wenn der Anspruch, der den Vergleichsverhandlungen zugrunde liegt, 500 Euro übersteigt.
2.3
Soweit es nach den Nummern 3.1.2, 3.2 und 3.3 der VV zu § 58 LHO der Einwilligung des Finanzministeriums bedarf, ist dem Justizministerium auf dem
Dienstweg zu berichten.
2.4
Die Befugnis des Landesamtes für Bezüge und Versorgung zu Vergleichabschlüssen nach der AV d. MJ v. 23.12.2002 (Nds. Rpfl. 2003, S. 32), zuletzt geändert durch AV v. 27.2.2004 (Nds. Rpfl. S. 65), bleibt unberührt.