Abschnitt 12 DSVollz - Allgemeiner Vollzugsdienst
Bibliographie
- Titel
- Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz)
- Amtliche Abkürzung
- DSVollz
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
(1) Die Beaufsichtigung, Betreuung und Versorgung der Gefangenen obliegen vor allem den Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes. Die Aufsichtsbehörde bestellt für jede Anstalt einen von ihnen oder einen Beamten des gehobenen Dienstes zum Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes.
(2) Zu den Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes gehören
- 1.die Mitwirkung bei der Aufnahme und Entlassung der Gefangenen,
- 2.die sichere Unterbringung der Gefangenen,
- 3.die Mitwirkung bei der Behandlung, Beurteilung und Freizeitgestaltung der Gefangenen,
- 4.die Sorge für die Ordnung und Sauberkeit in allen Räumen mit ihren Einrichtungs- und Lagerungsgegenständen,
- 5.die Sorge für die Reinlichkeit der Gefangenen, ihrer Wäsche und Kleidung,
- 6.die Mitwirkung bei der Pflege erkrankter Gefangener,
- 7.nach örtlichen Bestimmungen die Führung von Büchern, Listen und Nachweisungen sowie die Entgegennahme von Anträgen.
(3) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes haben die mit der Leitung der Arbeitsbetriebe unmittelbar beauftragten Bediensteten zu unterstützen. In Unternehmerbetrieben haben sie die in Nummer 13 Abs. 2 und 4 bezeichneten Aufgaben.
(4) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes sind zum Wechselschichtdienst gleichmäßig heranzuziehen; Ausnahmen bestimmt der Anstaltsleiter.