§ 13 NJagdG - Teilung eines Jagdbezirks
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Die Jagdbehörde kann einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in mehrere selbstständige, mindestens 250 Hektar große gemeinschaftliche Jagdbezirke teilen, wenn
- 1.sich die Jagdgenossenschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder, die gleichzeitig mehr als die Hälfte der jagdgenossenschaftlichen Grundfläche repräsentiert, für die Teilung ausspricht und
- 2.Belange der Jagdpflege und Jagdausübung nicht entgegenstehen.
(2) Mit der Teilung ihres Jagdbezirks hört die dazugehörige Jagdgenossenschaft auf zu bestehen.