Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 13 NJagdG - Teilung eines Jagdbezirks

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Die Jagdbehörde kann einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in mehrere selbstständige, mindestens 250 Hektar große gemeinschaftliche Jagdbezirke teilen, wenn

  1. 1.
    sich die Jagdgenossenschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder, die gleichzeitig mehr als die Hälfte der jagdgenossenschaftlichen Grundfläche repräsentiert, für die Teilung ausspricht und
  2. 2.
    Belange der Jagdpflege und Jagdausübung nicht entgegenstehen.

(2) Mit der Teilung ihres Jagdbezirks hört die dazugehörige Jagdgenossenschaft auf zu bestehen.