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§ 12 NHZG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Redaktionelle Abkürzung
NHZG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220030000000

Auf Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages eingeleitet wurden, sind die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

Hannover, den 29. Januar 1998

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages

Horst Milde

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Schröder