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§ 61 HKG - Aussetzung, Bindungswirkung

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Im berufsrechtlichen Verfahren gelten die §§ 17 und 18 der Niedersächsischen Disziplinarordnung (NDO) über die Aussetzung des Verfahrens mit Rücksicht auf andere Verfahren und die Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen in anderen Verfahren entsprechend.

(2) Wegen derselben Tat, die Gegenstand einer rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren war, ist die Fortsetzung eines berufsrechtlichen Verfahrens nur zulässig, wenn diese Entscheidung den Unrechtsgehalt der Berufspflichtverletzung nicht abgegolten hat.