§ 18 NVwKostG - Kurtaxen in Staatsbädern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220010000000
(1) In einem Heilbad oder Kurort, dessen Anlagen im Eigentum des Landes oder einer landeseigenen Gesellschaft stehen (Staatsbad), kann das Land für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung der Einrichtungen und Veranstaltungen in dem Heilbad oder Kurort, die Kur- und Erholungszwecken dienen, eine Kurtaxe erheben. Für die Einziehung der Kurtaxe kann sich das Land eines Beauftragten bedienen.
(2) Auf die Kurtaxe finden die für Gebühren geltenden Vorschriften der §§ 3, 7 und 11 sinngemäß Anwendung.
(3) In der Kurtaxordnung kann bestimmt werden, dass der Wohnunggeber des Kurtaxpflichtigen für die Kurtaxe haftet.