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§ 2 ZustVO-NDiszG-MS - Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (ZustVO-NDiszG-MS)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt wird.

(2) 1Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, die Ämter für regionale Landesentwicklung und das Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie und des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen sowie die Chefärztinnen und Chefärzte des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen.

(3) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist für die Beamtinnen und Beamten der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und des Landesbildungszentrums für Blinde Disziplinarbehörde.