§ 88 NGefAG - Landeskriminalamt
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) 1Das Landeskriminalamt nimmt kriminalpolizeiliche Aufgaben auf Landesebene wahr und führt Ermittlungen in schwierigen oder besonders gelagerten kriminalpolizeilichen Einzelfällen von überregionaler Bedeutung durch. 2Es ist zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes).
(2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes erstreckt sich auf das Gebiet des Landes.