§ 7 NFAG - Bedarfsansatz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
(1) Der Bedarfsansatz ergibt sich aus der Einwohnerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, erhöht um eine zusätzliche Einwohnerzahl zur Berücksichtigung der Sozialhilfelasten. Die zusätzliche Einwohnerzahl ergibt sich aus der Vervielfältigung des Einwohnererhöhungswertes (Absatz 2) mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der Sozialhilfelasten (Absatz 3) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu denen aller Landkreise und kreisfreien Städte ergibt.
(2) Der Einwohnererhöhungswert ergibt sich durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 65,1, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 34,9. Die zweitgenannte Zahl ist der auf die Sozialhilfe, die erstgenannte Zahl der auf die übrigen Aufgaben entfallende Vomhundertsatz der gesamten Aufgabenbelastung im eigenen Wirkungskreis.
(3) Die Sozialhilfelasten werden nach dem Durchschnitt der Ausgaben der letzten beiden vorvergangenen Haushaltsjahre für Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (Abschnitt 41 der Haushalte) nach Abzug der dort verbuchten Einnahmen sowie der Zuweisungen nach der Sozialhilfeausgleichsverordnung - AG BSHG vom 4. März 1986 (Nds. GVBl. S. 76) ermittelt.