§ 68 NStrG - Fortdauer der Baulast Dritter für Straßenteile, Übernahme von Brücken und Durchlassen
(Übergangsvorschrift zu §§ 45, 48, 49) (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
- Amtliche Abkürzung
- NStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100010000000
(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen Dritter zur Herstellung oder Unterhaltung von Straßenteilen, insbesondere von Brücken und Durchlässen, dauern fort. Sie können auf Antrag abgelöst und von dem nach diesem Gesetz zuständigen Träger der Straßenbaulast übernommen werden.
(2) Das Land übernimmt die Baulast für Brücken im Zuge von Landesstraßen über Gewässern im Sinne des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 7. Juli 1960 (Nieders. GVBl. S. 105), wenn die Baulast bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einem Landkreis, einer Gemeinde, einem kommunalen Zusammenschluss oder einem Wasser- und Bodenverband oblag. Dies gilt nicht für Brücken innerhalb der Ortsdurchfahrten in Gemeinden, die bei der Volkszählung am 6. Juni 1961 mehr als 20.000 Einwohner hatten, und für die Gehwege auf den Brücken in den übrigen Gemeinden (§ 43 Abs. 2). Die mit der Brückenbaulast zusammenhängenden Ansprüche der bisherigen Baulastträger gegen Dritte gehen auf das Land über.
(3) Brücken über Gewässern im Zuge von Kreisstraßen , Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen, für die nach bisher geltendem Recht oder auf Grund besonderer öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen ein Wasser- und Bodenverband die Baulast trägt, sollen von dem sonst zuständigen Träger der Straßenbaulast ohne Anspruch auf Entschädigung übernommen werden, wenn die Brückenbaulast für den bisherigen Träger bei Berücksichtigung seiner sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch für Brücken in der Baulast von Wasser- und Bodenverbänden über Gewässern in Ortsdurchfahrten der Landesstraßen in Gemeinden, die bei der Volkszählung am 6. Juni 1961 mehr als 20.000 Einwohner hatten.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Durchlässe durch die dort genannten Straßen sinngemäß.
Siehe Fußnote zu § 62