§ 168 NKomVG - Abweichende Bestimmungen, Aufgabenübertragungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Abweichend von § 16 Abs. 2 gilt die Stadt Göttingen bei der Anwendung der Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes als kreisangehörige Gemeinde.
(2) Der Landkreis Göttingen nimmt die Aufgaben nach § 1 Nds. KHG auch für die Stadt Göttingen wahr.
(3) 1Die Landesregierung kann durch Verordnung Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die die Stadt Göttingen nach § 18 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 erfüllt, auf den Landkreis Göttingen übertragen, wenn dies zweckmäßig erscheint. 2Der Landkreis Göttingen und die Stadt Göttingen sind vor dem Erlass einer Verordnung nach Satz 1 anzuhören.