Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 4 NDüngMeldVO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Nährstoffvergleiche und Düngebedarf sowie über den gesamtbetrieblichen Düngebedarf (NDüngMeldVO) 
Amtliche Abkürzung
NDüngMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78410

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  2. 2.

    als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber entgegen § 3 Satz 1 den gesamtbetrieblichen Düngebedarf überschreitet oder

  3. 3.

    entgegen § 3 Satz 2 den gesamtbetrieblichen Düngebedarf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufzeichnet.