§ 4 NDüngMeldVO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Nährstoffvergleiche und Düngebedarf sowie über den gesamtbetrieblichen Düngebedarf (NDüngMeldVO)
- Amtliche Abkürzung
- NDüngMeldVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78410
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber entgegen § 3 Satz 1 den gesamtbetrieblichen Düngebedarf überschreitet oder
- 3.
entgegen § 3 Satz 2 den gesamtbetrieblichen Düngebedarf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufzeichnet.