§ 20 NRettDGGenehmigungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NRettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062010000000
(1) Zuständig für die Genehmigung des Krankentransports mit Krankentransportwagen ist der kommunale Träger, in dessen Rettungsdienstbereich die Antragstellerin oder der Antragsteller tätig werden will. Die Entscheidung über den Antrag obliegt den kommunalen Trägern als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Will die Antragstellerin oder der Antragsteller in mehreren Rettungsdienstbereichen tätig werden, so ist für die Genehmigung der Träger zuständig, in dessen Rettungsdienstbereich der Standort des Fahrzeuges liegt.
(2) Die Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gedeckt.
(3) Zuständig für die Genehmigung des Krankentransports mit Luftfahrzeugen ist das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.