Versionsverlauf

Pflichtfeld

Verordnung über Gebühren für Untersuchungen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung (GOU)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gebühren für Untersuchungen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung (GOU)
Amtliche Abkürzung
GOU
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014900000

Vom 22. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 724 - VORIS 20220 01 49 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 6) (1)

Auf Grund

des § 3 Abs. 1 und 4 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 539), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und

des § 3 Abs. 1 und 4 Satz 1 NVwKostG im Einvernehmen mit dem Umweltministerium

wird verordnet:

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 201)

"Aus dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2005 - 13 KN 5/03 - in dem Verfahren
zur Überprüfung der Gültigkeit (Normenkontrolle) der Verordnung über Gebühren für Untersuchungen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 22. Dezember 1998 in der Fassung der Verordnungen vom 22. Juli 1999 (Nds. GVBl. S. 312) und 9. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 6)
wird nachstehende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die Tarifstelle 10.1 des Kostentarifs der Anlage zu § 2 der "Verordnung über Gebühren für Untersuchungen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung (GOU)" vom 22. Dezember 1998 in der Fassung der Verordnungen vom 22. Juli 1999 (Nds. GVBl. S. 312) und 9. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 6) ist unwirksam.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist diese Entscheidung allgemein verbindlich. Die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für unwirksam erklärten Norm beruhen, bleiben - vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land - unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig (§ 183 in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO). "