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§ 4 GGArt.91cAStV - Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz 

Bibliographie

Titel
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Redaktionelle Abkürzung
GGArt.91cAStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Der IT-Planungsrat nimmt die Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 91c Absatz 4 Grundgesetz ergangenen Bundesgesetzes wahr.