§ 117 LHO - Übergangsbestimmungen
zu den §§ 18 bis 18f, 34a und 62
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
§ 18 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 18a, 34a und 62 Satz 5 in der bis zum 30. November 2019 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. § 18 Abs. 1 bis 3, die §§ 18a bis 18f und 62 Satz 5 in der ab dem 1. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie die aufgrund des § 18e erlassene Verordnung sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2020 anzuwenden.