§ 3 Nds. AG BMG - Speicherung weiterer Daten und Hinweise
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG BMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21040
(1) Widersprüche nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 sind im Melderegister zu speichern.
(2) Die Meldebehörden dürfen für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden nach der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) die Tatsache, dass ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt worden ist, sowie die Nummer des Scheins und die Art der Untersuchung im Melderegister speichern.
(3) § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG findet entsprechende Anwendung.