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§ 3 Nds. AG BMG - Speicherung weiterer Daten und Hinweise

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG BMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) Widersprüche nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 sind im Melderegister zu speichern.

(2) Die Meldebehörden dürfen für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden nach der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) die Tatsache, dass ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt worden ist, sowie die Nummer des Scheins und die Art der Untersuchung im Melderegister speichern.

(3) § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG findet entsprechende Anwendung.