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§ 69 NHG - Selbstverwaltung und Organe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Studentenwerke haben das Recht der Selbstverwaltung. Sie regeln ihre Organisation durch eine Satzung, die als Organe mindestens einen Verwaltungsrat und eine Geschäftsführung vorsehen muss. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.

(2) Der Verwaltungsrat

  1. 1.
    bestellt und entlässt die Mitglieder der Geschäftsführung,
  2. 2.
    beschließt mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder die Organisationssatzung,
  3. 3.
    beschließt den Wirtschaftsplan,
  4. 4.
    bestellt die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer,
  5. 5.
    entlastet die Geschäftsführung aufgrund der geprüften Jahresrechnung (§ 109 LHO),
  6. 6.
    beschließt die Beitragssatzung und setzt den Studentenwerksbeitrag fest,
  7. 7.
    beschließt allgemeine Richtlinien für die Geschäftsführung und
  8. 8.
    nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht der Geschäftsführung entgegen.

(3) Dem Verwaltungsrat gehören mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder an. Jede Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks ist mit mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern, von denen eines Mitglied der Studierendengruppe ist und eines vom Präsidium der Hochschule aus seiner Mitte bestellt wird, im Verwaltungsrat vertreten. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied des Präsidiums einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden. Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Zum Verwaltungsrat gehören auch zwei Mitglieder aus Wirtschaft und Verwaltung, die von der oder dem Vorsitzenden auf mehrheitlichen Vorschlag der übrigen Mitglieder bestellt werden.

(4) Die Geschäftsführung leitet das Studentenwerk und vertritt es nach außen. Sie stellt die Jahresrechnung nach § 109 LHO auf und legt den jährlichen Rechenschaftsbericht vor. § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder der Geschäftsführung sowie die Regelung der Dienstverhältnisse bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums.

(5) Die Organisationssatzung kann weitere Organe mit Entscheidungsbefugnissen vorsehen. Ist das Studentenwerk für Studierende mehrerer Hochschulen an verschiedenen Standorten zuständig, so soll für örtliche Angelegenheiten ein weiteres Organ mit Entscheidungsbefugnissen gebildet werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Studentenwerk Göttingen. Insoweit bleibt es bei den besonderen Regelungen.