§ 25 NJagdG - Abschussplan
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) In dem Abschussplan nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ist anzugeben, von welchen Wildarten wie viele Tiere und welchen Geschlechts, unterschieden nach Altersklassen, im Jagdbezirk im nächsten Jagdjahr erlegt werden sollen. Beim Aufstellen der Abschusspläne sind die Abschussergebnisse der letzten fünf Jagdjahre und die Verbiss- und Schälschadenssituation im Jagdbezirk zu berücksichtigen. Der Abschussplan ist der Jagdbehörde bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres vorzulegen. Für Rehwild ist jeweils für drei Jagdjahre ein Abschussplan vorzulegen, in dem sich die Abschüsse etwa gleichmäßig auf die einzelnen Jahre verteilen.
(2) In Eigenjagdbezirken ist der Abschussplan durch die jagdausübungsberechtigte Person aufzustellen, in verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit der Verpächterin oder dem Verpächter.
(3) Liegt der Jagdbehörde bis zu dem vorgeschriebenen Termin kein ordnungsmäßiger Abschussplan vor oder fehlt ein gesetzlich vorgeschriebenes Einvernehmen, so setzt die Jagdbehörde den Abschussplan für den Jagdbezirk fest.
(4) Erzielen die Jagdbehörde und der Jagdbeirat (§ 39) über den Abschussplan kein Einvernehmen, so entscheidet die obere Jagdbehörde.
(5) Auf den Abschussplan ist alles Schalenwild anzurechnen, das im Jagdbezirk
- 1.erlegt wurde oder
- 2.auf sonstige Weise verendet ist (Fallwild).
Die Jagdausübungsberechtigten haben für ihren Jagdbezirk auf amtlichem Vordruck für alle Wildarten eine stets aktuelle Liste über das erlegte Wild und das Fallwild (Abschussliste) zu führen und diese der Jagdbehörde bis zum 15. Februar eines jeden Jahres vorzulegen. Die Jagdbehörde kann die Vorlage der Abschussliste auch zu früheren Terminen anordnen. Das nach Abschluss der Liste bis zum Ende des Jagdjahres nicht berücksichtigte Wild ist in die Abschussliste des folgenden Jagdjahres zu übernehmen und das Schalenwild auf den Abschussplan des folgenden Jagdjahres anzurechnen.
(6) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass die Jagdausübungsberechtigten den Kopfschmuck und den Unterkiefer bestimmter oder aller Arten des erlegten Schalenwildes einmal jährlich auf einer Hegeschau vorlegen. In Jagdbezirken, in denen Schalenwild erhebliche Wildschäden verursacht oder in denen land- oder forstwirtschaftliche Kulturen, insbesondere Aufforstungs- oder Waldnaturverjüngungsflächen, durch Schalenwild besonders gefährdet werden, kann die Jagdbehörde stattdessen verlangen, das erlegte Schalenwild oder einen bestimmten Teil davon einer von der Jagdbehörde beauftragten Person vorzuzeigen.
(7) Die Jagdbehörde kann Abschusslisten (Absatz 5 Satz 2), in denen auch Name und Anschrift der jagdausübungsberechtigten Person sowie die Bezeichnung ihres Jagdbezirks angegeben sind, zum Zweck der Abstimmung von Abschussplanungen an Forstbehörden des Landes, der Klosterkammer Hannover und Jagdausübungsberechtigte der Nachbarjagdbezirke weitergeben, soweit dies erforderlich ist.