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Abschnitt 1 EntErfRdErl - 1. Ausstellung der Grundkarten

Bibliographie

Titel
Karteimäßige Erfassung der Entschädigungsanträge
Redaktionelle Abkürzung
EntErfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100004

1.1
Werden in einem Entschädigungsantrag lediglich Ansprüche auf Grund eigener Verfolgung geltend gemacht, so ist eine Karteikarte (dreifach) nach dem Muster der Anlage 1 unter Streichung der Rubrik "Verfolgter" auszustellen.

1.2
Werden in dem Entschädigungsantrag Ansprüche wegen Schadens an Leben oder ererbte Ansprüche nach einem verstorbenen Verfolgten oder Ansprüche als Rechts- oder Zwecknachfolger einer juristischen Person usw. geltend gemacht, so ist für den Antragsteller eine Karteikarte (dreifach) nach dem Muster der Anlage 2 unter Ausfüllung der Rubriken "Anspruchsberechtigter" und "Verfolgter" zu erstellen. Machen mehrere Hinterbliebene des verstorbenen Verfolgten Ansprüche für Schaden an Leben geltend oder steht der Anspruch einer Erbengemeinschaft zu, so muß für jeden Hinterbliebenen oder Erben eine besondere Karteikarte (dreifach) ausgefertigt werden.

1.3
In den Fällen der Nr. 1.2 ist außer den dort genannten Karteikarten noch eine weitere Karte (dreifach) nach dem Muster der Anlage 3 unter Streichung der Rubrik "Anspruchsberechtigter" auszustellen. In diesen Karteikarten sind außer den Angaben zur Person des verstorbenen Verfolgten auch die Namen, Geburtsdaten und Geburtsorte der antragstellenden Hinterbliebenen, Erben usw. sowie die Registriernummern ihrer Entschädigungsverfahren zu vermerken.

1.4
Macht ein Antragsteller Ansprüche auf Grund eigener Verfolgung und Ansprüche als Hinterbliebener oder Erbe eines verstorbenen Verfolgten geltend, so sind neben der Karteikarte nach Nr. 1.1 auch die Karten nach den Nrn. 1.2 und 1.3 auszustellen. Dies gilt nicht nur, wenn der Berechtigte getrennte Anträge für die Ansprüche aus eigener Verfolgung und für die abgeleiteten Ansprüche gestellt hat, sondern auch im Falle des Nachschiebens des Anspruchs für Schaden an Leben sowie ererbter Ansprüche nach vorangegangener Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund eigener Verfolgung (§§ 189a, 189b BEG).