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§ 2 NFlBerGAG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 591 - und zur Anpassung von Vorschriften des Landeskulturrechts und des Rechts der Wasser- und Bodenverbände an die Vorschriften des Flurbereinigungsrechts (Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
NFlBerGAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350010000000

(1) Die Spruchstelle besteht aus:

  1. 1.
    einem Beamten als Vorsitzenden, der die Befähigung zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden hat,
  2. 2.
    zwei Landwirten als Beisitzern, die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sind und besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom zuständigen Minister auf die Dauer von 5 Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, bestellt.

(3) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden vom zuständigen Minister auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer auf die Dauer von 5 Jahren als Ehrenbeamte bestellt. Die Ernennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen. Im übrigen bleiben die beamtenrechtlichen Vorschriften über eine fehlerhafte Beamtenernennung unberührt. Über die Zurücknahme entscheidet der zuständige Minister.