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Anlage 1 SchulbauR

Bibliographie

Titel
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR)
Amtliche Abkürzung
SchulbauR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020040042

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR) (1)

1.

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Schulgebäude allgemein bildender und berufsbildender Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

2.

Brandwände

Brandwände sind in Abständen von höchstens 60 m anzuordnen. Öffnungen in diesen Brandwänden sind nur zulässig im Zuge notwendiger Flure, wenn sie feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben und wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,5 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.

3.

Hallen

Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. In Hallen müssen Öffnungen zu Treppenräumen notwendiger Treppen und zu notwendigen Fluren feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen, zu Aufenthaltsräumen rauchdichte und selbstschließende Türen haben.

4.

Rettungswege

Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. An Stelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

5.

Notwendige Flure

Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein.

6.

Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen

Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss 1 m je 150 darauf angewiesener Benutzerinnen und Benutzer betragen; mindestens jedoch bei

  • Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,9 m,
  • notwendigen Fluren, auf die mehr als 180 Benutzerinnen und Benutzer angewiesen sind, 2,0 m
  • sonstigen notwendigen Fluren 1,25 m
  • notwendigen Treppen 1,25 m.

Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offen stehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.

7.

Treppen, Umwehrungen

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,5 m nicht überschreiten. Treppen müssen geschlossene Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Umwehrungen müssen mindestens 1 m, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 1,10 m hoch sein.

8.

Türen

Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offen gehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.

9.

Blitzschutzanlagen

Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben.

10.

Sicherheitsbeleuchtung

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen und fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein.

11.

Alarmierungsanlagen

Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An mindestens einer Alarmierungsstelle muss sich ein Telefon befinden, mit dem jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.

12.

Sicherheitsstromversorgung

Die Sicherheitsbeleuchtung und die Alarmierungsanlagen müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.

13.

Feuerwehrplan, Brandschutzordnung

Der Schulträger muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen.

14.

Regelmäßige Überprüfung

Folgende technische Anlagen und Einrichtungen in Schulen müssen, wenn sie der Erfüllung der Anforderungen nach den Nrn. 10 bis 12 oder sonstiger bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, durch nach dem Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige geprüft werden:

14.1
Lüftungsanlagen,

14.2
Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer oder Rauch in Lüftungsleitungen,

14.3
Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,

14.4
selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,

14.5
nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,

14.6
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,

14.7
Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung.

Die Prüfungen sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen oder Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (regelmäßige Prüfungen) durchführen zu lassen. Der Bauherr oder der Schulträger hat die Prüfungen zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Die Prüfberichte sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall für weitere bauordnungsrechtlich erforderliche technische Anlagen und Einrichtungen nach § 87 NBauO eine regelmäßige Überprüfung vorschreiben.

(1) Amtl. Anm.:

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.6.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.7.1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.