§ 126 NPersVG - Inkrafttreten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1994 in Kraft. (1)
(2) (2)
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt § 99 am 1. August 1994 in Kraft. (1)
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 2. März 1994 (Nds. GVBl. S. 95). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 19, 581) und den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
Diese Vorschrift des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 2. März 1994 (Nds. GVBl. S. 95) wird hier nicht abgedruckt.
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 2. März 1994 (Nds. GVBl. S. 95). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 19, 581) und den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.