Anlage GOZ-BFBRdErl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen
- Redaktionelle Abkürzung
- GOZ-BFBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
Nummer | Beratungsgegenstand | Beschluss |
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1 | Berechnungsfähigkeit des Operationsmikroskops | Der Zuschlag für die Anwendung des Operationsmikroskops ist nur für die in der GOZ-Nr. 0110 abschließend aufgezählten Gebührenpositionen berechnungsfähig. Eine analoge Anwendung dieser Zuschlagsposition oder anderer GOZ-Positionen für die Verwendung des Operationsmikroskops bei anderen als den in GOZ-Nr. 0110 bezeichneten Leistungen kommt nicht in Betracht. Wird eine nicht zuschlagsfähige Leistung erbracht, die aufgrund von darzulegender Schwierigkeit oder Zeitaufwand den Einsatz des Operationsmikroskops erfordert, kann dies mittels § 5 oder § 2 GOZ abgebildet werden. |
2 | Zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 2000 | Im Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der GOZ-Nr. 2000 ist die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen "Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" Bestandteil der Fissurenversiegelung ist. |
3 | Stillung einer übermäßigen Blutung | Die GOZ-Nr. 3050 ist im Rahmen der dentoalveolären Chirurgie ggf. als selbständige Leistung zusätzlich berechenbar, wenn die Blutung das typische Maß bei dem Eingriff deutlich übersteigt und eine Unterbrechung der eigentlichen operativen Maßnahme erfordert. In allen anderen Fällen sind Blutstillungsmaßnahmen (auch größeren Umfangs), die ortsgleich mit chirurgischen Leistungen erfolgen, Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und dürfen nicht gesondert nach GOZ-Nr. 3050 berechnet werden. Dies gilt auch für die chirurgischen Leistungen aus der GOÄ, die für die Zahnärztin oder den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffnet sind. |
4 | Adhäsive Wurzelfüllung | Die GOZ-Nr. 2197 ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der GOZ-Nr. 2440 zusätzlich berechnungsfähig. |
5 | Trennung von Liquidation und Erstattung | Bestimmungen, welche tarifbedingte Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages im reinen Innenverhältnis zwischen versicherter Person und Versicherer sind, haben keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit von Leistungen nach der GOZ. |
6 *) | Wurzelkanalbehandlungen | Der Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina unter Verwendung von MTA (Mineral Trioxid Aggregate) wird in den Fällen, in denen ohne apikalen Verschluss (Apexifikation) eine ordnungsgemäße Wurzelfüllung nicht möglich ist und insofern der apikale Verschluss eine nach Art, Material- und apparativem Einsatz selbständige Leistung darstellt, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Um eine vollständige Aushärtung des MTA zu gewährleisten, sollte die Wurzelfüllung in einer folgenden getrennten Sitzung erfolgen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2060 für angemessen. |
7 *) | Wurzelkanalbehandlungen | Der Verschluss innerhalb des Parodontiums gelegener Perforationen des Wurzelkanalsystems stellt eine selbständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2060 für angemessen. |
8 *) | Wurzelkanalbehandlungen | Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen. |
9 *) | Wurzelkanalbehandlungen | Die Entfernung nekrotischen Pulpagewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen. |
10 *) | Wurzelkanalbehandlungen | Das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge und das Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Aufbereitung des Wurzelkanals (Dentikel, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen etc.) sowie natürlicher oder iatrogener Stufen stellen keine selbständigen, analog zu berechnenden Leistungen dar, sondern sind mit der Grundleistung unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 GOZ zu berechnen. |
11 | Materialkosten | Mit den Gebühren der GOZ sind grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 3 GOZ alle Auslagen abgegolten, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind - bezugnehmend auf das BGH-Urteil vom 27. 5. 2004 (Aktenzeichen III ZR 264/03) - folgende Materialien zusätzlich berechnungsfähig:
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12 | Anästhesieleistungen | Die GOÄ-Nrn. 490, 491, 493, 494 dürfen von Zahnärztinnen und Zahnärzten ohne ärztliche Approbation nicht zum Zweck der intraoralen Lokal- oder Leitungsanästhesie berechnet werden. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 494 ist auch für die Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgin oder den Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen zum alleinigen Zweck der Schmerzausschaltung bei zahnärztlich-chirurgischen Leistungen fachlich nicht indiziert und daher nicht berechnungsfähig. |
13 | Zuschlag digitales Röntgen | Im Zusammenhang mit den in der zahnärztlichen Therapie gängigen Röntgenaufnahmen (GOÄ-Nrn. 5000, 5002, 5004) ist eine Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 nicht zulässig. |
14 | Chirurgie/Implantation | Neben der GOZ-Nr. 9100 ist die GOZ-Nr. 9090 nicht berechnungsfähig. Neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 ist die GOZ-Nr. 9090 dann berechnungsfähig, wenn die Knochentransplantation im Operationsgebiet nicht der Auffüllung des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraumes dient. Dies ist bei der Auffüllung von Knochendefiziten mit Eigenknochen im Bereich der Implantatschulter bei zeitgleicher Implantation oder beim Ausgleich von Knochendefiziten des Alveolarkamms mit Eigenknochen getrennt vom Bereich des Sinuslifts der Fall. Wird neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 die GOZ-Nr. 9100 in Ansatz gebracht, ist eine Berechnung der GOZ-Nr. 9090 in derselben Kieferhälfte nicht möglich. |
15 | Fotodokumentation | Im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung sind Fotos, die ausschließlich zu dokumentarischen Zwecken angefertigt worden sind, mit den Gebührennummern abgegolten und dürfen nicht gesondert berechnet werden. Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung dienen, sind analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6000 für angemessen. |
16 | Provisorien | Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen. |
17 | Knochenresektion | Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich insofern um eine selbständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern. |
18 | Abschnittsübergreifende Berechnung | Die Auflistung einer Gebührennummer in einem bestimmten Abschnitt der GOZ hat nicht zur Folge, dass die dieser Gebührennummer zuzuordnende Leistung nur in Zusammenhang mit einem Leistungsgeschehen berechnungsfähig wäre, das fachlich diesem Gebührenordnungsabschnitt zuzuordnen ist. |
19 | Periimplantitisbehandlung | Eine Periimplantitis-Behandlung im offenen Verfahren stellt eine selbständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr je nach Lokalisation die GOZ-Nr. 4090 oder die GOZ-Nr. 4100 für angemessen. |
20 | Protrusionsschiene | Die Eingliederung einer Protrusionsschiene, z. B. zur Behandlung einer Schlafapnoe, stellt eine selbständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7010 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche) für angemessen. |
21 | 3,5-facher Steigerungssatz | Eine Überschreitung des 3,5-fachen Steigerungssatzes erfordert dann eine Begründung auf Verlangen der zahlungspflichtigen Person, wenn der Vereinbarung Kriterien gemäß § 5 Abs. 2 GOZ zugrunde liegen. Die Wirksamkeit der Vereinbarung bleibt hiervon unberührt. |
22 | Computergesteuerte Anästhesie | Die computergesteuerte Anästhesie (z. B. WAND/STA) erfüllt trotz modifizierter Handhabung die Leistungsinhalte der GOZ-Nrn. 0090 oder 0100 und ist je nach Lokalisation und Indikation originär nach der GOZ-Nr. 0090 für die Infiltrationsanästhesie (dazu zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie) oder der GOZ-Nr. 0100 für die Leitungsanästhesie zu berechnen. |
23 | Berechnung "je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich" | Im Fall der Berechnungsweise "je Kieferhälfte oder je Frontzahnbereich" einer Gebühr ist zu berücksichtigen, dass der Frontzahnbereich nur Anwendung findet, wenn die Leistung im Bereich von Eckzahn bis Eckzahn durchgeführt wird. Geht der Bereich über den Eckzahn hinaus, so wird nach Kieferhälften (Quadranten) berechnet. Eine Berechnungsweise je Frontzahnbereich und je Kieferhälfte ist nicht zulässig. |
24 | Berechnungsweise der GOZ-Nr. 2030 | Für die GOZ-Nr. 2030 gilt: Wird in allen vier Kieferhälften präpariert und gefüllt und sind daneben jeweils besondere Maßnahmen erforderlich, kann die GOZ-Nr. 2030 in einer Sitzung maximal achtmal berechnet werden (viermal im Oberkiefer, viermal im Unterkiefer). |
25 | Zugriff auf die GOÄ für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurginnen oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen | Erbringen Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurginnen oder Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach der jeweils geltenden Fassung der GOZ zu berechnen. Ein Wahlrecht zwischen GOÄ und GOZ besteht insoweit nicht. |
26 | GOÄ-Nr. 5000 | Von der GOÄ-Nr. 5000 ist die Aufnahme eines Zahns, Implantats oder zahnlosen Kieferabschnitts je Projektion umfasst. Die Abrechnungsbestimmung nach der GOÄ-Nr. 5000 ist zu beachten. |
27 | Wurzelamputation | Die Entfernung einer oder mehrerer Wurzeln eines mehrwurzeligen Zahnes (Wurzelamputation) unter Belassung der klinischen oder prothetischen Krone stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr je nach Aufwand die GOZ-Nr. 3110, 3120 oder 3130 für angemessen. |
28 | Table Tops (Kauflächen-Veneers) | Table Tops als langzeitprovisorische Maßnahme im indirekten Verfahren (laborgefertigt) stellen eine selbstständige Leistung dar und werden gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7080 für angemessen. Im Falle einer adhäsiven Befestigung ist die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnungsfähig. |
29 | Table Tops (Kauflächen-Veneers) | Table Tops als definitive Maßnahme sind als Oberbegriff für die Versorgung von verlorengegangenen Funktionsflächen als Folge einer Fehlfunktion der Okklusion und Artikulation zu verstehen. Entsprechend des Defektes unterscheiden sich die Table Tops in ihrer Ausdehnung voneinander. Dementsprechend richtet sich die analoge Berechnung einer Gebühr nach der konkreten Ausdehnung der verlorengegangenen Funktionsflächen. Vor der Versorgung mit Table Tops müssen alle notwendigen Schritte einer Funktionsdiagnostik/ Funktionstherapie durchgeführt worden sein (z. B. Schienentherapie). |
30 | Teleskopbrücke | Im Falle einer sattelfreien, rein parodontal abgestützten teleskopierenden Brücke - im Gegensatz zu einer Teleskopprothese - ist die GOZ-Nr. 5210 nicht zusätzlich zu den GOZ-Nrn. 5040 und 5070 berechnungsfähig. |
31 | Wiederherstellung/Wiederbefestigung einer definitiven Krone zum temporären Verbleib | Das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zu einem Provisorium oder Wiederbefestigung der definitiven Krone oder Brücke zum provisorischen Verbleib sind in der GOZ nicht beschrieben. Die Leistung wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr je nach Aufwand die GOZ-Nr. 2260, 2270 oder 5120 je Zahn bzw. Brückenpfeiler für angemessen. Das Wiedereingliedern dieses Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Berechnung der Analoggebühr abgegolten. |
32 | NICO (Behandlung einer chronischen Kieferostitis als Störfeld) | Bei der Behandlung der sogenannten NICO (Neuralgia Inducing Cavitational Osteonecrosis), der fettig-degenerativen Osteolyse/Osteonekrose im Kieferknochen oder ähnlichen Diagnosen, handelt es sich um medizinisch nicht notwendige Maßnahmen, da die Wirksamkeit durch wissenschaftlich medizinisch fundierte Studienuntersuchungen nicht belegt ist. Darüber hinaus ist das vermeintliche Krankheitsbild der NICO weder nach ICD10 Schlüssel noch in den Verzeichnissen der WHO als Erkrankung gelistet. Es besteht daher keine medizinische Notwendigkeit für die Durchführung der Diagnostik und der Behandlungen dieser Erkrankung, wie z. B. Cavitat-Diagnostik, OroTox-Tests sowie die Entfernung eines chronischen NICO-Störfeldes. Vor diesem Hintergrund kommt nur eine Berechnung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ nach umfassender und qualifizierter Aufklärung in Betracht. |
33 | Elektronische Funktionsdiagnostik durch Zahntechniklabore | Nach § 1 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) ist die Ausübung der Zahnheilkunde approbierten Zahnärztinnen und Zahnärzten vorbehalten. Nach § 1 Abs. 3 ZHG ist Ausübung der Zahnheilkunde die "berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen." Die "Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten" (§ 1 Abs. 3 ZHG), also Diagnose und Therapie einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sind den Zahnärztinnen und den Zahnärzten übertragen und diesen vorbehalten. Eine Übertragung zahnärztlicher Leistungen (insbesondere intraorales Scannen, das Eingliedern von Zahnersatz oder intraorale manipulative Tätigkeiten an der zu behandelnden Person oder an Zahntechnik u. Ä.) an Zahntechnikerinnen und Zahntechniker ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Zahnheilkundegesetzes und nicht zulässig. |
34 | Corona-Hygiene-Pauschale | Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann die Zahnärztin oder der Zahnarzt vom 9.4.2020 zunächst befristet bis zum 31.7.2020 für alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen die GOZ-Nr. 3010 analog zum 2,3-fachen Satz, je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die GOZ-Nr. mit der Erläuterung "3010 analog - erhöhter Hygieneaufwand" zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht zeitgleich ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 GOZ darstellen. |
35 | Corona-Hygiene-Pauschale | Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann die Zahnärztin oder der Zahnarzt vom 1.8.2020 befristet bis zum 30.9.2020 für alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen die GOZ-Nr. 3010 analog zum 2,3 fachen-Satz, je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die GOZ-Nr. mit der Erläuterung "3010 analog - erhöhter Hygieneaufwand" zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht zeitgleich ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 GOZ darstellen. |
36 | Corona-Hygiene-Pauschale | Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann die Zahnärztin oder der Zahnarzt vom 1.10.2020 befristet bis zum 31.12.2020 für alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen die GOZ-Nr. 3010 analog zum Einfachsatz, je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die GOZ-Nr. mit der Erläuterung "3010 analog - erhöhter Hygieneaufwand" zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht zeitgleich ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 GOZ darstellen. |
37 | Corona-Hygiene-Pauschale | Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann die Zahnärztin oder der Zahnarzt vom 1.1.2021 befristet bis zum 31.3.2021 für alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen die GOZ-Nr. 3010 analog zum Einfachsatz, je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die GOZ-Nr. mit der Erläuterung "3010 analog - erhöhter Hygieneaufwand" zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht zeitgleich ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 GOZ darstellen. |
38 | Berechnung telemedizinischer Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) durch die Zahnärztin oder den Zahnarzt |
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39 | Corona-Hygiene-Pauschale | Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann die Zahnärztin oder der Zahnarzt vom 1.4.2021 befristet bis zum 30.6.2021 für alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen die GOZ-Nr. 3010 analog zum Einfachsatz, je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die GOZ-Nr. mit der Erläuterung "3010 analog - erhöhter Hygieneaufwand" zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht zeitgleich ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 GOZ darstellen. |
40 | Corona-Hygiene-Pauschale | Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann die Zahnärztin oder der Zahnarzt vom 1.7.2021 befristet bis zum 30.9.2021 für alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen die GOZ-Nr. 3010 analog zum Einfachsatz, je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die GOZ-Nr. mit der Erläuterung "3010 analog - erhöhter Hygieneaufwand" zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht zeitgleich ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 GOZ darstellen. |
41 | Teilleistungen bei Einlagefüllungen, Stiftaufbauten und Schienen | Teilleistungen bei der Anfertigung von Stiftaufbauten oder Einlagefüllungen (Abschnitt C) sind gemäß den Leistungsinhalten und den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn. 2230 oder 2240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es der Zahnärztin oder dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war. |
42 | Teilleistungen bei Einlagefüllungen, Stiftaufbauten und Schienen | Teilleistungen bei der Anfertigung von Schienen (Abschnitt H) sind gemäß dem Leistungsinhalt und der Abrechnungsbestimmung der GOZ-Nr. 5240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es der Zahnärztin oder dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war. |
43 | Provisorische Stiftverankerung bereits vorhandener Kronen | Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen. |
44 | Erneuerung einer Primärteleskopkrone | Die Erneuerung eines Primärteleskops im Rahmen der Reparatur einer teleskopverankerten Versorgung stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5000 und ggf. zusätzlich die GOZ-Nr. 5090 für angemessen. Mit der Berechnung sind auch folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, Nachkontrolle und Korrekturen. |
45 | Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation am Implantat | Eine subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation im Rahmen einer Periimplantitisbehandlung an einem Implantat stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 4025 für angemessen. |
46 | Adjuvante antimikrobielle Photodynamische Therapie (aPDT) im Rahmen einer Periimplantitisbehandlung zusätzlich zum manuellen Debridement | Die Durchführung der adjuvanten aPDT zusätzlich zum manuellen Debridement im Rahmen einer nichtchirurgischen Behandlung der Periimplantitis im Einklang mit der S3-Leitlinie "Die Behandlung periimplantärer Infektionen an Zahnimplantaten" stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Die analoge Berechnung der GOZ-Leistung ist neben der Leistung für die parodontalchirurgische Therapie am Implantat (GOZ-Nr. 4070) zulässig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 4110 für angemessen. |
47 | Corona-Hygiene-Pauschale | Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann die Zahnärztin oder der Zahnarzt vom 1.10.2021 befristet bis zum 31.12.2021 für alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen die GOZ-Nr. 3010 analog zum Einfachsatz, je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die GOZ-Nr. mit der Erläuterung "3010 analog - erhöhter Hygieneaufwand" zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht zeitgleich ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 GOZ darstellen. |
48 | Teilleistungen nach den GOZ-Nrn. 5210 und 5220 | Der PKV-Verband, die Beihilfeträger und die Bundeszahnärztekammer stimmen überein, dass die Regelungen der GOZ-Nr. 5240 nicht nur für die in der Leistungslegende genannten GOZ-Nrn. 5200 und 5230, sondern auch für die GOZ-Nrn. 5210 und 5220 entsprechende Anwendung finden sollen. |
49 | Corona-Hygiene-Pauschale | Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann die Zahnärztin oder der Zahnarzt vom 1.1.2022 befristet bis zum 31.3.2022 für alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen die GOÄ-Nr. 383 analog zum 2, 3-fachen Satz, je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Gebühren-Nr. mit der Erläuterung "383 GOÄ analog - erhöhter Hygieneaufwand" zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht zeitgleich ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 GOZ darstellen. |
50 | Anwendung des Operationsmikroskops | Die operationsmikroskopische Untersuchung zur Feststellung intrakoronaler oder intrakanalärerpathologischer Veränderungen eines Zahnes ist nur berechnungsfähig als alleinige endodontologische Leistung oder neben der Trepanation nach GOZ-Nr. 2390. Weitere endodontologische Leistungen sind sitzungsgleich nicht berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BÄK keine konkrete Analoggebühr. Da eine analoge Berechnung von Zuschlägen nicht in Betracht kommt, halten der PKV-Verband und die Beihilfeträger unter Berücksichtigung der Bewertung der einschlägigen Zuschlagsposition nach der GOZ-Nr. 0110 die analoge Berechnung der GOZ-Nr. 2290 (höchstens zum 2,3-fachen Faktor) für angemessen. In den Fällen, in denen trotz der o. g. Veränderungen des Wurzelkanalsystems in gleicher Sitzung eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt wird, ist die Anwendung des Operationsmikroskops in dieser Sitzung mit der Berechnung der GOZ-Nr. 0110 (als Zuschlagsleistung zu den GOZ-Nrn. 2360, 2410 und 2440) abgegolten und darf nicht zusätzlich analog berechnet werden. |
51 | Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums | Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 für angemessen. Die Abformung ist mit der Analoggebühr abgegolten. Das Abformmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmungen nach GOZ-Nr. 2270 sind anzuwenden. |
Über die analoge Berechnungsfähigkeit der Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials konnte kein Konsens erzielt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. i.d.F. vom 18. August 2022 (Nds. MBl. S. 1225)